Satzung


Die unten aufgeführte Vereinssatzung des FC Oldersum e.V. von 1929 steht hier auch als PDF-Datei zum Download bereit.

 

 

Vereinssatzung des F. C. Oldersum e. V. 1929

– §1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Fußball-Club Oldersum e. V. von 1929. Der Sitz ist in 26802 Moormerland, Ortsteil Oldersum. Der F. C. Oldersum e. V. v. 1929 ist in das Vereinsverzeichnis des Amtsgerichts Aurich unter VR 110320 eingetragen.

– § 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist religiös, politisch, ethnisch und wirtschaftlich neutral und bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen besonders Jugendlicher. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

– § 3 – Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

– § 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft im F. C. Oldersum e. V. erfolgt auf schriftlichen Antrag unter gleichzeitiger Zahlung des ersten Beitrages bis zum Ende des Kalendervierteljahres der Antragstellung. Beim Eintritt von Minderjährigen ist im Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters mit abzugeben. Mit der Abgabe der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und des Vereinsrechts gemäß §§ 21 – 79 BGB. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, diese wirkt immer auf den ersten des Monats des Aufnahmeantrages. Entstehen individuell für ein neues Mitglied im Zusammenhang mit der Aufnahme des Sport- bzw. Wettkampbetriebes einmalige Kosten an, die über dem Beitrag für ein Kalendervierteljahr liegen, so kann der Vorstand abweichend von Satz 1 für bestimmte neu aufgenommen Mitglieder beschließen, dass bei Eintritt eine höhere erste Zahlung auf den Beitrag erforderlich ist.

– § 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch den Tod

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anzuzeigen. Der Austritt von Mitgliedern ist nur zum Quartalsende möglich. Bei der Abgabe der Austrittserklärung sind evtl. rückständige Beiträge und der Beitrag für das laufende Quartal sofort fällig.

Ausschlüsse von Mitgliedern können auf Vorstandsbeschluß erfolgen. Dem/Der Beschuldigtem muss vor dem Ausschluß die Möglichkeit gegeben werden, seine/ihre Meinung kundzutun. Bei Beitragsrückständen gilt diese Möglichkeit durch drei Mahnschreiben als gewährt. Ausschlüsse können erfolgen:

l. wegen Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, wenn diese nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt wurden. wobei in den schriftlichen Zahlungsaufforderungen jeweils ein Zahlungstermin festgesetzt werden muß.

2. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes.

3. wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluß ist den/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der/die Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch gegen den Ausschluß beim Ältestenrat einlegen. Der/Die Betroffene ist auf diese Möglichkeit in dem Schreiben, mit dem der Ausschluss mitgeteilt wird, hinzuweisen.

– § 6 – Arten der Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören:

1. ordentliche Mitglieder (aktiv und passiv)

2. jugendliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

4. fördernde Mitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Fördernde Mitglieder können nur juristische Personen werden.

– § 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern steht das Recht zu, sich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten sportlich zu betätigen, und die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten entsprechend den Trainings- und Spielplänen zu benutzen.

Sie sind verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich, jeweils vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

In besonderen Fällen können die Mitgliedsbeiträge bei einzelnen Mitgliedern durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

– § 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der erweiterte Vorstand

4.Der Ältestenrat

5. Der Festausschuss

– § 9 – Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres statt.

Die Einberufung erfolgt, nach Festlegung des Termins und der Tagesordnung in einer Vorstandsitzung, durch den/die stellv. Vorsitzende/n Geschäftsführung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungstermins. Zusätzlich kann auf andere Weise auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme der Jahresberichte

c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Beschlussfassung über eingehende Anträge auf Satzungsänderung

f) Neuwahl des Vorstandes unter Berücksichtigung der §§ 10 und 11 dieser Satzung

g) Neuwahl des Ältestenrates

h) Neuwahl des /der Vorsitzenden des Ältestenrates aus den gewählten Mitgliedern des Ältestenrates

i) Neuwahl des Festausschusses

j) Neuwahl der Kassenprüfer

k) Beschlußfassung über eingehende Anträge

Auf den Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist im Aushangkasten mindestens zwei Monate vor dem Sitzungstermin hinzuweisen. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes einberufen, sofern ein Vereinsinteresse dieses erfordert. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder (stimmberechtigte) dieses unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragen.

Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Vereinskasten oder durch Rundschreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung bei dem/der Vorsitzenden oder beim/bei der stv. Vorsitzenden Geschäftsführung schriftlich einzureichen. Bei Anträgen, die nach Einladung innerhalb der o. a. Frist eingereicht werden, ist eine Mitteilung an die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung nicht erforderlich.

Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins sowie Ab- und Neuwahl des Vorstandes können nur beschlossen werden, wenn Sie auf der Tagesordnung angekündigt wurden. Anträge hierzu sind spätestens 21 Tage vor der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden oder bei dem/bei der stv. Vorsitzenden Geschäftsführung schriftlich einzureichen.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen, Stimmrecht

Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Stimmrecht. Dieses kann auch von den jugendlichen Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Jüngere Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen erreicht.

Blockwahlen sind zulässig, wenn mehrere gleiche Positionen zu besetzen sind.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, auf Antrag stimmt 1/3 der Stimmberechtigten für ein anderes Verfahren.

Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Post erfolgen, wenn kein Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes widerspricht.

– § 11 Der Vorstand

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung gewählt und ist das ausführende Organ des Vereins. Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes können ohne Tagesordnung erfolgen.

Dem Vorstand gehören an:

l. Der/die 1. Vorsitzende

2. vier stellvertretende Vorsitzende mit den Aufgabenbereichen

a) Geschäftsführung

b) Finanzen

c) Veranstaltungen

d) Sportbetrieb

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sind der/die Vorsitzende gemeinsam mit einem/r stellvertretendem/n Vorsitzendem/n oder drei stellv. Vorsitzende gemeinsam.

Weitere Vorstandsmitglieder sind:

3. der/die Jugendwart/-in

4. der/die Sozialwart/-in

5. der/die Jugendsprecher/in

6. die Abteilungsleiter

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen ist jedoch zulässig.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl auf der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im ersten Jahr der Amtszeit aus, erfolgt die Neuwahl für 1 Jahr um in den nachfolgenden Rhythmus für die Wahl zu gelangen.

In Jahren gerader Jahreszahl werden gewählt:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die stv. Vorsitzende Finanzen

c) der/die stellv. Vorsitzende Sportbetrieb

In Jahren ungerader Jahreszahlen werden gewählt:

d) der/die stellv. Vorsitzende Geschäftsführung

e) der/die stellv. Vorsitzende Veranstaltungen

f) der die Jugendwart/-in

g) der/die Sozialwart/-in .

Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Vereinsjahres aus, so beruft der Ältestenrat auf Vorschlag des Vorstandes ein geeignetes Vereinsmitglied zur Ergänzung. Der Vorstand kann auf eine Ergänzung verzichten. Der Ältestenrat kann das vorgeschlagene Mitglied ablehnen, jedoch kein anderes berufen.

Der/die Vorsitzende des Ältestenrates ist zu jeder Sitzung des Vorstandes zu laden. Er/Sie oder ein von ihm/ihr im Einzelfall benanntes anderes Mitglied des Ältestenrates hat beratende Stimme im geschäftsführenden Vorstand.

Die Abteilungsleiter werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen.

– § 12 – Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der/Die Vorsitzende hat die allgemeine Leitung des Vereins. Er/Sie übernimmt den Vorsitz in allen Sitzungen und Versammlungen. Dabei wird er/sie von den stellv. Vorsitzenden unterstützt.

Der/Die stv. Vorsitzende Geschäftsführung ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig. In den Sitzungen und Versammlungen führt er/sie das Protokoll, welches in der nachfolgenden Sitzung oder Versammlung genehmigt werden muß. Er/Sie ist gleichzeitig Vertreter des/der Vorsitzenden.

Der/Die stv. Vorsitzende Finanzen führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/Sie hat über die Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Außerdem überwacht er/sie die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Zu jeder Mitgliederversammlung hat der/die stv. Vorsitzende Finanzen einen Kassenabschluss vorzunehmen und über das Ergebnis dieses Abschlusses Bericht zu erstatten.

Der/Die stv. Vorsitzende Veranstaltungen ist für die Information von und an den Vorstand in Verbindung mit Veranstaltungen verantwortlich. Weiterhin ist er/sie Vorsitzende/r des Festausschusses.

Der/Die stv. Vorsitzende Sportbetrieb ist organisatorischer Leiter des Sportbetriebes.

Der/Die Jugendwart/in ist in Zusammenarbeit mit den Jugendbetreuern und dem stv. Vorsitzenden Sportbetrieb für den gesamten Sportbetrieb der Jugend-Fußballabteilung zuständig. Er/Sie ist für die überfachliche Jugendarbeit zuständig.

Die Abteilungsleiter sind organisatorische Leiter der jeweiligen Abteilung.

Der Sozialwart/die Sozialwartin vertritt die Interessen sozial Benachteiligter im Vorstand. Er/Sie ist Ansprechpartner für die Mitglieder im Zusammenhang mit Unfällen, Sportverletzungen, Meldungen an Versicherungen und andere Leistungsträger, sowie die Unterstützung und Betreuung der Betroffenen.

Die Abwicklung von Bekundungen zu Ehrentagen und besonderen Ereignissen (Geburt/Hochzeit/Tod) der Mitglieder und Sammlung aller Informationen in diesem Bereich.

Der/Die Jugendsprecher/-in ist Vertreter der Jugend im Vorstand.

§ 13 Die Jugendversammlung

In ungeraden Kalenderjahren findet eine Jugendversammlung statt. Für die Ladung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung analog. Die Einladung zur Versammlung ergeht durch den Jugendwart, der die Sitzung auch leitet. Tagungstermin und -ordnung erstellt dieser im Benehmen mit dem Vorstand. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder bis zum Tage vor der Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese üben das Stimmrecht persönlich aus.

Regelmäßige Tagesordnungpunkte sind die Berichte des Jugendwartes und des/der Jugendsprechers/-in.

Die Jugendversammlung wählt einen Jugendsprecher bzw. eine Jugendsprecherin. Der/Die Jugendsprecher/-in muss am 01.01. des Folgejahres das 16. Lebensjahr vollendet habe, darf aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

– § 14 – Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, zu denen nach Möglichkeit ein weibliches Mitglied gehören sollte. Er ist dafür zuständig Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern soweit sie Vereinsinteressen berühren, sowie Differenzen zwischen Vorstand und Mitgliedern zu schlichten. Außerdem hat der Ältestenrat Einsprüche und Berufungen von Mitgliedern gegen Vorstandsbeschlüsse zu behandeln und zu entscheiden.

Die Amtszeit der Mitglieder des Ältestenrates beträgt ein Jahr, eine, auch mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Tritt der/die Vorsitzende des Ältenstenrates zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, wählt dieser aus seiner Mitte eine/n neue/n Vorsitzende/n.

Treten Mitglieder des Ältestenrates zurück oder scheiden aus anderen Gründen aus und die Zahl der verbleibenden Mitglieder sinkt auf zwei oder weniger, beruft der Vorstand für die Dauer der Wahlperiode soviel Ersatzmitglieder, bis der Ältestenrat wieder aus drei Mitgliedern besteht.

– § 15 – Der Festausschuss

Für die Planung und Ausrichtung besonderer Veranstaltungen des Vereins (Sportfeste, Jugendveranstaltungen etc.) wird auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ein Festausschuss von mindestens vier Mitgliedern gewählt. Der/die stellv. Vorsitzende Veranstaltungen ist zusätzlich Mitglied und gleichzeitig Vorsitzende/r des Festausschusses..

– § 16 – Kassenprüfer

Auf jeder Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Mindestens zwei von ihnen haben, jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen. Bei den Kassenprüfern/-innen ist nur eine einmalige Wiederwahl möglich. Über das Ergebnis der jeweiligen Kassenprüfung ist dem Vorstand ein schriftlicher Prüfungsbericht abzugeben.

-§ 17 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des F. C. Oldersum läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres in Angleichung an das Kalenderjahr.

– § 18 – Beschlußfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten zu ermitteln. Stimmenthaltungen zählen mit. Es wird offen abgestimmt, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung erfolgt. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind nur zulässig, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit bejahen.

– § 19 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu der Auflösung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist geheim vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Moormerland mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports eines Nachfolgevereins zu verwenden, sofern dieser vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist. Wird kein Nachfolgeverein gegründet, hat die Gemeinde Moormerland das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden.

– § 20 – Sonstige Bestimmungen

a) Der Verein kann, abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB für von seinen Mitgliedern oder Zuschauern verursachten Unfälle oder Sachbeschädigungen nicht verantwortlich gemacht werden.

b) Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den einzelnen Mitgliedern. Weder beim Austritt noch bei der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 21 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Mitgliederversammlung beschlossen werden.

– § 22 – Inkrafttreten der Satzung, Übergangsregelungen

Diese Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.03.2009 in Kraft.

Der bisherige Kassenwart wird stellv. Vorsitzender Finanzen. Der Fußballobmann und der Judoobmann bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung 2010 im Amt.